Statuten
1. Der „Schweizerische Verband der Filmjournalistinnen und Filmjournalisten“ (SVFJ) ist ein Verein nach Artikel 60 ff. ZGB.
2. Der Sitz des Verbands ist identisch mit dem Wohnsitz des Geschäftsführers.
3. Die Ziele des Verbands sind:
3.1. Förderung einer kompetenten Film- und Medienkritik in der Presse und in den elektronischen Medien.
3.2. Vertretung des Berufsstands der Filmjournalisten und Schutz der Mitglieder vor Pressionen.
3.3. Einhaltung der zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Tarife und Gleichberechtigung der Mitglieder, die keinem anderen Verband angehören.
3.4. Verfolgung der film- und medienpolitischen Entwicklung und aktive Beteiligung an der Gestaltung der Film- und Medienpolitik.
3.5. Organisation von filmrelevanten Veranstaltungen wie Panels und Diskussionen sowie namentlich der Kritikerwoche am Filmfestival Locarno.
4. Mitglied des Verbands kann werden, wer regelmässig filmjournalistisch tätig ist und eine mindestens zweijährige filmpublizistische Tätigkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Der Austritt ist jederzeit möglich; der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
5. Ausgeschlossen werden kann, wer
• den Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Artikel 4 nicht mehr entspricht;
• den Mitgliederbeitrag während zwei Jahren nicht mehr bezahlt hat;
• den Zielen und Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.
6. Jedes Mitglied schuldet einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Vorstand legt die Höhe des Mitgliederbeitrags fest. Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederbeiträge werden im November des Vorjahres erhoben und sind bis spätestens Ende Januar des Geschäftsjahres zu bezahlen. Den SVFJ-Presseausweis erhält ein Mitglied nach der Bezahlung seines Mitgliederbeitrags.
7. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
8. Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung, welche mindestens einmal jährlich einberufen wird. Die Generalversammlung muss 20 Tage im voraus einberufen werden. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand nach seinem Ermessen oder auf begründetes Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern einberufen. Die Generalversammlung wählt jährlich den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie den Geschäftsführer und die Rechnungsrevisoren.
9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbands und verwirklicht dessen Ziele nach den Richtlinien der Generalversammlung. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen, soweit er Alltagsgeschäfte nicht an den Geschäftsführer delegiert. Es gilt folgende Unterschriftenregelung: Kollektiv zu zweien durch zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand überträgt die Kompetenz zum Vertragsabschluss für Alltagsgeschäfte sowie Zahlungsverkehr an den Geschäftsführer, dem hierfür Einzelunterschrift eingeräumt wird. Der Vorstand wählt die Leitung der Kritikerwoche und erlässt ein Pflichtenheft, das die Zusammenarbeit von Leitung und Auswahlkommission der Kritikerwoche einerseits und dem Vorstand andererseits regelt. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden, auf Antrag der Leitung der Kritikerwoche, vom Vorstand gewählt. Der Vorstand prüft jährlich die Einhaltung der Mitgliedschaftsbedingungen. Der Vorstand nimmt Stellung zu film- und medienpolitischen Entwicklungen.
10. Der Geschäftsführer erledigt seine Aufgaben im Auftrag des Vorstands und der Generalversammlung. Sein Pflichtenheft und die Entlöhnung sind in einem Zusammenarbeitsvertrag geregelt.
11. Die finanziellen Mittel des Verbands setzen sich zusammen aus: • den Jahresbeiträgen der Mitglieder; • den Zuwendungen, welche der Verband von dritter Seite erhält; • allfälligen Subventionen.
12. Eine Revision der Vereinsstatuten fällt in den Kompetenzbereich der Generalversammlung. Statutenänderungen bedürfen des relativen Mehrs der anwesenden Mitglieder.
13. Die Auflösung des Verbands kann an einer Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
Bern/Zürich, Februar 2015